bei Bankfinanzierung: Im Notfall droht Versteigerung durch die Bank
mit Genokonzept: Keine Möglichkeit der Versteigerung zu Lasten der Nutzer
Genotec revolutioniert den Weg zum Eigenheim
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sie gründet sich auf § 883 BGB und wird in der Regel in Grundstückskaufverträgen zugunsten des jeweiligen Käufers vereinbart. Falls andere Verfügungen nach Eintragung einer Vormerkung getroffen werden, so sind sie dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, falls sie den zu sichernden Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen.
Daher kann der Eigentümer (hier die Genossenschaft) auch nicht mehr ohne Einverständnis des Auflassungsvormerkungs-Berechtigten über das Grundstück verfügen. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. In der Infobroschüre "Mietkauf - Grundbuchfragen" finden Sie allgemeine und spezielle Tipps dazu.
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